(BIAJ) Im Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2021 sind für „Leistungen zur Eingliederung in Arbeit“, wie im laufenden Haushaltsjahr 2020, insgesamt 5,009 Milliarden Euro veranschlagt, anders als in den Vorjahren (1), ausschließlich für „Leistungen zur Eingliederung nach dem SGB II“ (2020: 5,0052 Milliarden Euro). Gemäß Erläuterung dürfen zudem Ausgabereste bis zur Höhe von 400 Millionen Euro in Anspruch genommen werden. (siehe dazu die Fußnote 2 in den BIAJ-Tabellen 1 und 2) (2) Für den Bundesanteil an den „Verwaltungskosten für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende" im Haushaltsjahr 2021 sind 5,1039 Milliarden Euro veranschlagt (2020: 5,1254 Milliarden Euro).
Die Ergebnisse der vorläufigen Berechnungen des Bremer Institut für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe (BIAJ) zeigen, wie hoch die Anteile der einzelnen Jobcenter (302 „gemeinsame Einrichtungen“- gE - und 104 „zugelassene kommunale Träger“ - zkT) an den Bundesmitteln (incl. Ausgabereste) im Haushaltsjahr 2021 (im Vergleich zu 2019) voraussichtlich sein werden (3) - berechnet auf Basis der in den BIAJ-Tabellen 1 und 2 genannten Annahmen. (siehe jeweils PDF-Seite 8)
Die BIAJ-Tabellen 1 und 2 vom 05. Oktober 2019 mit allen 406 Jobcentern finden Sie hier:
BIAJ-Tabelle 1 - „Leistungen zur Eingliederung in Arbeit“: Download_BIAJ20201005_1 (PDF: 8 Seiten)
BIAJ-Tabelle 2 - „Bundesanteil an den Gesamtverwaltungskosten“: Download_BIAJ20201005_2 (PDF: 8 Seiten)
(1) In den Vorjahren war immer ein Teil dieser Bundesmittel für „Leistungen zur Eingliederung in Arbeit“ für die Finanzierung bzw. Kofinanzierung von nicht im SGB II geregelten Bundesprogrammen veranschlagt.
(2) Aus dem Ansatz für „Arbeitslosengeld II“ (Arbeitslosengeld und Sozialgeld) dürfen zudem, wie im laufenden Haushaltsjahr, bis zur Gesamthöhe von 700 Millionen Euro „Ausgaben für Maßnahmen nach § 16i SGB II bis zur Höhe des dadurch im konkreten Einzelfall eingesparten Arbeitslosengelds II und Bundesanteils an den Kosten der Unterkunft und Heizung gewährt werden.“ (Regierungsentwurf Bundeshaushalt 2021) Diese Mittel werden nicht auf die einzelnen Jobcenter verteilt.
(3) ohne Mittel für die BEZ-Ausfinanzierung (§ 1 Absatz 2 Satz 1 EinglMV 2020: "... Ausfinanzierung von Leistungen nach § 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) ..."